Allgemeine Geschäftsbedingungen Diken Raum Design
1.
Allgemeines:
Wir übernehmen Aufträge nur zu den nachstehenden Leistungs- und
Zahlungsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners
finden keine Anwendung. Wir widersprechen hiermit allen sonstigen Geschäfts-
und Lieferbedingungen, die uns bei Auftragsverhandlungen oder bei
Auftragserteilungen mitgeteilt werden, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich
bestätigt. Soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, gilt die VOB/Teil
B in jeweils neuester Fassung. Der Text der VOB/B wird dem Auftraggeber auf
Wunsch zur Einsicht vorgelegt. Nachrangig gilt das Werkvertragsrecht des BGB.
2. Auftragserteilung und Schriftform:
Alle uns erteilten Aufträge werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung
verbindlich. Von uns abgegebene Angebote sind freibleibend bis zum Zugang
unserer ausdrücklichen schriftlichen Auftragsbestätigung.
3. Vergütung
an uns:
3.1. Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach
der Leistungsbeschreibung, den besonderen Vertragsbedingungen, den zusätzlichen
Vertragsbedingungen, den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen, den
allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der
gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
3.2. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den
tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet (§2 Nr. 2 VOB/ B), wenn keine
andere Berechnungsart (z.B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach
Selbstkosten) vereinbart ist.
3.3. Bei Mehrungen oder Minderungen erfolgt gemäß §2 Nr. 3 VOB/B eine Änderung
der Einheitspreise.
4.
Urheberrecht an Leistungsbeschreibungen:
Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen, Skizzen, Aufmassberechnungen,
Farbgestaltungen und ähnliches, die von uns erstellt und dem Angebot beigefügt
sind, bleiben unser geistiges Eigentum. Die Weitergabe an Mitbewerber oder die
sonstige zweckfremde Verwendung ist nicht gestattet. Bei Nichtzustandekommen
eines Vertrages sind diese Unterlagen unaufgefordert an uns zurückzugeben.
5.
Gewährleistung:
5.1. Unsere Gewährleistung beginnt gem. §12 VOB/B mit der Abnahme unserer
Leistungen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, übernehmen wir für alle
ausgeführten Leistungen an Bauwerken eine Gewährleistung von 5 Jahren, für
sonstige Leistungen von einem Jahr.
5.2. Unsere Gewährleistung umfasst die Nachbesserung etwaiger Mängel, die den
Wert oder Tauglichkeit unserer Leistungen aufheben oder mindern (§13 Nr. 1 Abs.
5 VOB/B). Minderung kann nur bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung
verlangt werden, ferner bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der
Mängelbeseitigung (§13 Nr. 6 VOB/B).
5.3. Im übrigen sind vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche
ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits
vorliegt.
5.4. Wir haften nicht für Schäden die ihre Ursache in der Vor- oder
Nachleistung eines Dritten haben (§13 Nr. 3 VOB/B) oder die auf Anordnung des
Auftraggebers oder auf der Beschaffenheit oder der Eignung von verwendeten
Materialien beruhen, die uns vom Auftraggeber vorgeschrieben wurden. Soweit
Mängel auf Materialien zurückzuführen sind, die wir von Dritten bezogen haben,
werden von uns auf Verlangen alle insoweit bestehenden Ersatzansprüche gegen
Dritte an den Auftraggeber abgetreten. Wir sind bezüglich solcher Mängel nur
insoweit gewährleistungspflichtig, als eine Schadloshaltung gegenüber dem
Lieferanten für den Auftraggeber unzumutbar, aussichtslos oder bereits
fehlgeschlagen ist.
5.5. Abweichend von §13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B ist vereinbart, dass eine
Gewährleistung für Mängelbeseitigungsleistungen über eine Frist von zwei Jahren
hinaus nicht stattfindet. Für den Fristbeginn ist maßgeblich die Abnahme bzw.
Teilabnahme der ursprünglichen Leistungen entsprechend §13 Nr. 4 Abs. 3 VOB/B.
6.
Ausführung:
6.1. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf
der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu
regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und
Erlaubnisse herbeizuführen, §4 Nr. 1 VOB/B.
6.2. Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem
Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen: die
notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle sowie vorhandene
Anschlüsse für Wasser und Energie. Abweichend von §4 Nr.4c VOB/B trägt der
Auftraggeber die Verbrauchskosten.
6.3. Wir sind abweichend von §4 Nr. 8 VOB/B berechtigt, die von uns
übernommenen Leistungen ganz oder teilweise an Subunternehmer zu übertragen,
soweit gegen deren Zuverlässigkeit keine begründeten Zweifel bestehen.
7.
Ausführungsfristen:
7.1. Wir sind bemüht, vorgesehene Fertigstellungstermine einzuhalten.
Fertigstellungsfristen sind jedoch nur dann verbindlich, wenn sie mit uns
ausdrücklich vereinbart wurden. Vom Auftraggeber vorgegebene Einzelfristen sind
nur bindend, wenn sie von uns bestätigt werden (§5 Nr. 1 VOB/B).
7.2. Wir haften nicht für die Einhaltung von Terminen, soweit Verzögerungen auf
Umstände im Sinne von §6 Nr. 2 VOB/B Gründen zurückzuführen sind.
7.3. Wird der Auftragnehmer an der Einhaltung vereinbarter Fristen durch
Verzögerungen der Vorleistungen anderer Handwerker gehindert, sind ihm
erforderliche Überstunden und Feiertagszuschläge zu erstatten, soweit von der
Bauleitung oder vom Bauherrn auf Einhaltung der Termine oder Verkürzung einer
nach §6 Nr. 2 VOB/B begründeten Fristverlängerung bestanden wird.
8.
Kündigung:
Kündigt der Auftraggeber, ohne dass die in §8 Nr. 3 VOB/B genannten
Voraussetzungen vorliegen, hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte
Vergütung gem. §8 Nr. 1 VOB/B. Die Höhe der ersparten und damit anzurechnenden
Aufwendungen gem. §8 Nr. 1 Absatz 2 VOB/B wird mit 50 % der vertraglichen
Vergütung vereinbart.
9.
Zusatzaufträge:
Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung von uns gefordert, haben wir
Anspruch auf gesonderte Vergütung (§2 Nr. 6 VOB/B). Einer gesonderten
Ankündigung dieses Anspruchs bedarf es nicht.
10. Abnahme:
Die Abnahme der Leistung hat unverzüglich nach Mitteilung über die
Fertigstellung zu erfolgen. Die Abnahme gilt gemäß §12 Nr.5 VOB/B als erfolgt,
wenn der Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Mitteilung der
Fertigstellung die Leistung nicht abnimmt oder wenn der Auftraggeber die
Leistung oder einen Teil davon in Benutzung genommen hat, nach Ablauf von 6
Werktagen nach Beginn der Benutzung.
11.
Zahlungen der Auftraggeber an uns:
11.1. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, ist die vereinbarte Rechnung
ohne Abzug vor Ort in Bar zur zahlen. Zahlt der Auftraggeber nicht, so können
wir dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch
innerhalb der Nachfrist nicht, so haben wir vom Ende der Nachfrist an Anspruch
auf Zinsen in Höhe der in §288 BGB angegebenen Zinssätze. Auf §288 Abs. 3 BGB
wird explizit hingewiesen.
Auch ohne Nachfristsetzung kommt der Auftraggeber, der nicht Verbraucher gemäß
§13 BGB ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang in Verzug.
Bei Verbrauchern nur nach gesonderten Hinweis hierauf in der Rechnung. Zahlt
der Auftraggeber die fällige, unbestrittene Forderung nicht innerhalb von 2
Monaten nach Zugang der Schlussrechnung, so haben wir für dieses Guthaben auch
ohne Nachfristsetzung ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Zinsen in Höhe der in
§288 BGB angegebenen Zinssätze, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren
Verzugsschaden nachzuweisen.
11.2. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt stets nur zahlungshalber.
Ihre Ablehnung behält sich unsere Firma auch nach erfolgter Abnahme
ausdrücklich vor. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers
und sind sofort fällig.
11.3. Zahlungen der Auftraggebers werden bei mehreren gleichartigen Forderungen
nach Wahl, zuerst auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und erst dann auf
offenen Werklohnforderungen angerechnet. Wir sind dabei berechtigt, von anders
lautenden Tilgungsbestimmungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn dafür ein
wichtiger Grund vorliegt.
11.4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, kann unsere Firma folgende
Vorauszahlungen - jeweils bezogen auf die Bruttoauftragssumme - oder
Sicherheitsleistungen in gleicher Höhe fordern:
a)30 % nach Auftragserteilung
b)30 % nach Ausführungsbeginn
c)Rest nach Abnahme gem. §12 VOB/B
11.5. Von Auftraggebern, zu denen noch keine gefestigte Geschäftbeziehung
vorliegt („Neukunden"), können wir eine Vorauszahlung von mindestens 30 %
der Bruttoauftragssumme oder Sicherheitsleistungen in gleicher Höhe.
11.6. Die Vorauszahlung bzw. entsprechende Sicherheitsleistungen ist sofort
nach Zugang einer schriftlichen Anforderung zu bewirken. Wird die Zahlung oder
entsprechende Sicherheit trotz Anforderung nicht geleistet, so können wir bis
zur Leistung die Arbeiten entsprechend §16 Nr. 5 Abs. 5 VOB/B einstellen.
11.7. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten und
von uns anerkannt sind. Außerdem ist jeder Auftraggeber zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht. §16 Nr. 1 Absatz 2 VOB/B bleibt im Übrigen
unberührt.
12.
Lohnerhöhungen:
Bei Inkrafttreten von tariflichen Lohnerhöhungen erhöhen sich für jedes Prozent
der Erhöhung unsere Einheits- und Pauschalpreise um 0,8 %. Diese Klausel
erstreckt sich nicht auf solche Leistungen, die innerhalb eines Zeitraums von
weniger als 4 Monaten ab Vertragsschluss ausgeführt werden. Im übrigen gilt
diese Vereinbarung bis zur Abnahme des Bauvorhabens.
13.
Zusatzvereinbarung bezüglich der Beauftragung von Subunternehmern:
13.1. Die Vertragspreise sind Festpreise:
In den Preisen ist alles enthalten, was zur ordnungsgemäßen, vollständigen und
termingerechten Ausführung der Leistung notwendig ist, sowie alle Kosten, die
zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Subunternehmers anfallen. Der
Subunternehmer kann sich insbesondere nicht darauf berufen, er habe den
Pauschalfestpreis aufgrund fehlender Kenntnis und/oder eines Irrtums
hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse, der Ausschreibungsunterlagen, Berechnungen
und Massenermittlungen nicht zutreffend kalkuliert.
Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen führen nicht
zu einer Änderung der vereinbarten Vergütung.
13.2. Zahlungsbedingungen:
a)Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung sind an uns zu richten.
Abschlagsrechnungen können monatlich gestellt werden. Sie haben alle bis zum
Stichtag erbrachten Leistungen nach Positionen getrennt aufzuführen. Den
Abschlagsrechnungen sind jeweils prüffähige Nachweise beizulegen.
b)Abschlagsrechnungen werden innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto
bezahlt.
c)Die Schlusszahlung erfolgt auf die Schlussrechnung nach restloser,
ordnungsgemäßer Erbringung aller Leistungen und Vorlage aller angeforderten
Unterlagen und nach Anerkennung und Endabnahme der Leistungen.
13.3. Der Generalunternehmer wird gemeinsam mit dem Subunternehmer den genauen
Arbeitsablauf und die Erbringung der Einzelleistungen mit Angabe der
Einzelfristen in einem Terminplan festlegen, der Vertragsbestandteil wird.
Bei einer Verzögerung der Anfangstermine bleibt in jedem Fall die
Ausführungszeit, d.h. also die hierfür festgelegte Zahl der Werktage,
verbindlich.
13.4. Im Falle der Nichteinhaltung der Vertragstermine haftet der
Subunternehmer für alle Schäden und Nachteile, die dem Generalunternehmer
entstehen.
13.5. Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine Arbeiten nur einwandfreies
Material zu verwenden und die Arbeiten ausschließlich durch geschultes,
zuverlässiges Fachpersonal ausführen zu lassen.
Der Subunternehmer ist auf Verlangen des Generalunternehmers verpflichtet,
soweit zumutbar, weitere Leistungen für das Vorhaben zu erbringen. Die insoweit
anfallende Vergütung ist zwischen dem Subunternehmer und dem Generalunternehmer
vor Leistungserbringung zu vereinbaren.
13.6. Der Subunternehmer hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere
tätige Unternehmer nicht behindert werden. Er muss rechtzeitig für alle
erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen
und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen. Der Subunternehmer ist verpflichtet,
alle Behinderungen, die die termingerechte Ausführung seiner Arbeiten in Frage
stellen, unverzüglich schriftlich anzeigen.
13.7.Die Gefahrtragung richtet sich nach §644 BGB.
13.8. Gewährleistung
a)Der Umfang der Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen der VOB/B,
bzw. des BGB. Der Subunternehmer übernimmt insbesondere die Gewähr, dass seine
Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder, soweit die
Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sich für die nach dem Vertrag
vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine
Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die
der Generalunternehmer nach der Art der Leistung erwarten kann.
b)Der Subunternehmer ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist
auftretenden Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen
sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn der Generalunternehmer dies vor
Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich verlangt.
c)Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme der Subunternehmerleistung und
beträgt 5 Jahre.
13.9. Die Firma Diken Raum Design steht es bist bis zur Vollendung des Werkes
jederzeit frei den Vertrag kündigen. Kündigen wir, so ist der Subunternehmer
berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch
dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an
Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft
erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
13.10. Dem Subunternehmer ist es nicht gestattet, den ihm erteilten Auftrag
ganz oder teilweise weiterzuvergeben.
14.
Gerichtsstand/ Erfüllungsort:
14.1. Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, ist der
Geschäftssitz unserer Firma Erfüllungsort.
14.2. Sofern unser Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der
Geschäftssitz unserer Firma auch Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den
Auftraggeber bzw. Subunternehmer alternativ auch an seinem Wohnsitz zu
verklagen.
14.3. Sofern der Auftraggeber bzw. Subunternehmer nicht zu den unter 14.2.
genannten Personenkreis zu rechnen ist und nach dem Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der
Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist der Geschäftssitz unserer Firma
Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
des Vertragspartners zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
15.
Schriftformklausel:
Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen
Bestätigung. Mündliche Nebenabreden hinsichtlich der Abbedingung der
Schriftform sind nichtig.
16.
Salvatorische Klausel:
Sollte eine Bestimmung dieser Leistungs- und Zahlungsbedingungen gleichgültig
aus welchem Rechtsgrunde nichtig sein, so bleibt die Geltung der übrigen
Bestimmungen sowie die subsidiäre Vereinbarung der VOB/B und des BGB davon
unberührt. Im Zweifel sind die vorliegenden Leistungs- und Zahlungsbedingungen
jeweils so auszulegen, dass sie dem AGB-Gesetz nicht widersprechen.